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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Fa. Janssen, Elz

I. ALLGEMEINES

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündlich oder fernmündlich abgegebene Angebote sowie Änderungen müssen schriftlich bestätigt werden.
2. Die Einkaufsbestimmungen des Bestellers sind für uns unverbindlich.

II. PREIS
1. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk Elz. Verpackungskosten und Mehrwertsteuer werden gesondert berechnet.
2. Die Preise gelten 4 Monate ab Unterschriftsdatum des Vertrages. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so können unsere am Liefertag gültigen Preise berechnet werden.

III. ZAHLUNG
1. Sämtliche Rechnungen sind in bar zu dem auf der Rechnung festgesetzten Zahlungstermin (10 Tage 2% Skonto, 30 Tage nach Rechnungsdatum netto) zu überweisen. Reine Lohnarbeiten sind nicht skontierfähig.
2. Bei Sonderanfertigungen wird ein Drittel nach Eingang der Auftragsbestätigung, ein Drittel nach Mitteilung der Versandbereitschaft und der Rest innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Für reine Lohnarbeiten gilt auch hier die Skontierregelung wie in Absatz 1.
3. Der Besteller kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4. Eine Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche sind nur statthaft bei rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenansprüchen.

IV. LIEFERUNG
1. Teillieferungen sind in zumutbaren Umfange zulässig.
2. Eine ausdrücklich garantierte Lieferfrist (Terminlieferung) beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung zu laufen, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten.
3. Höhere Gewalt, Streiks unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Lieferers oder eines seiner Zulieferer verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Das gleiche gilt, wenn die Ausführung des Vertrages durch vom Besteller zu vertretende Umstände unterbrochen wird.
4. Der Besteller kann nach Überschreitung eines Liefertermins den Lieferer schriftlich auffordern, binnen 14 Tage zu liefern. Nach Ablauf letzterer Frist gerät der Lieferer in Verzug. Ein etwaiger Verzugsschaden wird auf höchstens 5Y vom Werte der Gesamtlieferung begrenzt.
5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
6. Angelieferte Waren sind auch dann abzunehmen, wenn diese unwesentliche Mängel aufweisen.
7. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Wird der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

V. SACHMÄNGEL
1. Für die Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte in der Weise, dass alle Teile, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes Mängel aufweisen, in seinen Werkstätten kostenlos nachgebessert oder durch andere unentgeltlich ab Werk ersetzt werden. Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen — hierzu bedarf es eines 2. Nachbesserungsversuches — oder der Lieferer die Nacherfüllung verweigert.
Im übrigen haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Lieferer nur haftet, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Verzug verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Lieferer nicht.
Eine darüber hinausgehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen.
2. Der Mangel ist dem Lieferer unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen, andernfalls kann der Lieferer eine Haftung ablehnen. Bei offensichtlichen Mängeln ist eine Rüge nur rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht: die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung heim Lieferanten eingeht.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung — bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren endgültigen Einlösung — unser Eigentum.
2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Be- oder Verarbeitung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung.
3. Bleibt bei einer Verarbeitung. Verbindung oder Vermischung mit Waren Dritter, deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungsware an dieser verarbeiteten Ware.
4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im Rahmen der allgemeinen Geschäftstätigkeit weiter veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält. Die aus dem Warenverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentums zur Sicherung an uns ab.
5. Der Besteller hat den Lieferer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstiger Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Er hat alle Schäden zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

VII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers.
2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergehenden Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Lieferers.
3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

Änderungen vorbehalten

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